Spätestens an Halloween soll der Brexit-Spuk endlich vorbei sein. Bis dahin muss Großbritannien mit den EU-Staaten eine Lösung für den EU-Austritt gefunden haben. Doch, keiner weiß, unter welchen Bedingungen. Sollten, wie bisher, kein Einvernehmen gefunden werden, droht weiterhin ein No-Deal-Brexit. Die Folgen betreffen zahlreiche Wirtschaftszweige – so auch die Kosmetik- und Verpackungs- bzw. die Prozessindustrie.
Ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union brächte zahlreiche Veränderungen auch für die Verpackungsindustrie mit sich. Kosmetika aus Großbritannien müssten nach einem No-Deal- Brexit neu gekennzeichnet und bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Ähnlich kompliziert sehen die Erfordernisse auch auf der anderen Seite des Ärmelkanals aus.
Neue Kennzeichnungspflicht und Anmeldeverfahren
Bei Kosmetikprodukten gilt die Regelung, dass nach einem harten Brexit auf allen Verpackungen zukünftig eine Herstelleradresse des Landes angeben werden muss, in dem das Produkt angeboten wird.
Darüber hinaus muss für alle Kosmetikprodukte aus Großbritannien der Europäischen Kommission zukünftig über das eine Liste mit Informationen über das kosmetische Mittel übermittelt werden.
Für Pflegeprodukte, die europaweitweit ausgeliefert und noch vor dem Austrittsdatum beim CPNP angemeldet wurden, wird das Verfahren vereinfacht: Innerhalb von 90 Tagen müssen die Hersteller aus dem Vereinigten Königreich folgende Informationen beibringen:
Produktkategorie und Name
Namen der verantwortlichen Körperschaft
Speicherort der Produktinformationen
Kontaktdaten einer natürlichen Person für Nachfragen
Produktrahmenformulierung.
Bei Kosmetika, die nach dem Brexit auf dem britischen Markt angeboten werden, müssen die Inverkehrbringer zuvor sämtliche erforderlichen Produktinformationen über die Datenbank des Secretary of State übermitteln. Die Produktinformationsdatei muss auch in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats gedruckt werden.